Für die BMBF-Bildungsforschungstagung 2021 wurde in allen Bundesländern soweit notwendig die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung beantragt. In der Übersicht finden Sie die Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: 18.12.2020). Falls Sie im Nachgang zur Tagung eine Teilnahmebescheinigung über eine Fortbildungsveranstaltung benötigen, informieren Sie uns bitte kurz per E-Mail, damit für Sie eine Bescheinigung nach den Maßgaben Ihres Bundeslands erstellt wird (Kontakt: bmbf-bildungsforschungstagung@dlr.de).
Bundesland | Regelung |
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Baden- Württemberg (BW) | Für die Bildungsforschungstagung (Angebot eines "anderen Anbieters") ist kein amtl. Anerkennungsverfahren vorgesehen. Die jeweilige Schulleitung kann unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte für die Dauer der Tagung freigestellt werden. Liegt ein Einverständnis der Schulleitung vor, tritt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 44 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. |
Bayern (BY) | In Bayern obliegt die Anerkennung einer Veranstaltung als Lehrerfortbildung und die Anrechnung der Teilnahme auf die persönliche Fortbildungspflicht der Lehrkräfte der jeweiligen Schulleitung. Die Tagung ist in FIBS (Bayerischer Schulserver: Fortbildung in bayerischen Schulen) unter http://fibs.alp.dillingen.de/suche/details.php?v_id=217048 erfasst. |
Berlin (BE) | Die jeweilige Schulleitung kann eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte für die Veranstaltung freigestellt werden. |
Brandenburg (BB) | Angebote der Bundesministerien sind in Brandenburg grundsätzlich als Ergänzungsangebote anerkannt. (Nr. 12 Abs. 4 der VV-Lehrkräftefortbildung vom 29. April (ABl. MBJS/15, Nr. 7, S. 112) 2015, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 24. Juli 2020 (ABl. MBJS/20, Nr.26, S. 266). Damit unterliegt die Entscheidung bezüglich der Teilnahme von Lehrkräften an der Bildungsforschungstagung den staatlichen Schulämtern bzw. den Schulleitungen (§ 11 Abs. 4 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung -EUrlDbV-). Anfallende Kosten sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen. |
Bremen (HB) | In Bremen liegt die Verantwortung zur Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an einer Fortbildung bei der jeweiligen Schulleitung. |
Hamburg (HH) | In Hamburg obliegt die Verantwortung zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, im Sinne der persönlichen Fortbildungspflicht, der jeweiligen Schulleitung. Ggf. kann die Schulleitung ebenfalls Sonderurlaub erteilen, um die Teilnahme an der Fachtagung zu ermöglichen. |
Hessen (HE) | In Hessen ist die Bildungsforschungstagung unter der LA-Angebots-Nr: 02001261 (LA-Anbieter-Nr. F009155) akkreditiert und im Veranstaltungskatalog unter https://akkreditierung.hessen.de/web/guest/catalog/detail?tspi=202572_ abrufbar. |
Mecklenburg- Vorpommern (MV) | Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern erkennt die Bildungsforschungstagung als Lehrkräftefortbildung an. Entstehende Kosten werden nicht erstattet oder bezuschusst. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer regeln eigenverantwortlich ihre Freistellung vom Unterricht. |
Niedersachsen (NI) | Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ist als Anbieter von Fortbildungen zugelassen. Die Tagung ist in der Veranstaltungsdatenbank VeDaB unter folgendem Link zu finden: https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=121720. |
Nordrhein- Westfalen (NW) | Die Entscheidung über eine Teilnahme an der Bildungsforschungstagung obliegt in NRW der jeweiligen Schulleitung. |
Rheinland- Pfalz (RP) | Die Bildungsforschungstagung ist gem. Nr. 5.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung vom 14.07.2020 als dienstlichen Interessen dienend anerkannt. Die Veranstaltung ist im Online-Fortbildungskatalog unter https://evewa.bildung-rp.de/veranstaltungsdetail/?id=40146&m=M001&r=8092 veröffentlicht. |
Saarland (SL) | Die für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen ggf. notwendigen Unterrichtsbefreiung für Lehrkräfte ist durch den „Erlaß betreffend die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen vom 31. Juli 1987 (GMBl. Saar S. 270), geändert durch Erlaß vom 8. Januar 1990 (GMBl. Saar S. 21)“ geregelt. Danach genehmigt die Schulleitung die Unterrichtsbefreiung für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang bis zu 5 Tagen. |
Sachsen (SN) | Die Verantwortung für eine Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an einer Fortbildung liegt bei der jeweiligen Schulleitung. |
Sachsen- Anhalt (ST) | Lehrkräfte können eine Teilnahme an der Bildungsforschungstagung als "Fortbildungsveranstaltung weiterer Träger" entsprechend RdErl. des MK vom 16.9.2013 – 33-03000-2 „Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Schulleiterinnen und Schulleiter“, auch ohne WT-Nummer beantragen (Antrag auf Sonderurlaub, unter Fortzahlung der Bezüge). |
Schleswig- Holstein (SH) | In Schleswig-Holstein ist die Bildungsforschungstagung 2019 aus fachlicher Sicht (siehe § 3 Abs. 8 e der Lehrerdienstordnung vom 05.07.1978) anerkannt. Für die Anerkennung eines "dringenden dienstlichen Interesses" und einer Dienstbefreiung sind im Einzelfall die Schulämter bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig. Ein Dienst-Unfallschutz besteht nur, sofern eine Dienstreisegenehmigung durch den Vorgesetzten erteilt worden ist (s. § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.08.1976). Es besteht die Möglichkeit, dass eine Dienstreise ohne Verpflichtung zur Kostenerstattung genehmigt wird. |
Thüringen (TH) | Die Bildungsforschungstagung ist nach §5 der ThürDPhaVO als Fortbildungsveranstaltung anerkannt. |