Für die BMBF-Bildungsforschungstagung 2019 wurde in allen Bundesländern soweit notwendig die Anerkennung als Fortbildungsveranstaltung beantragt. In der Übersicht finden Sie die Regelungen der einzelnen Bundesländer (Stand: 14.01.2019). Falls Sie im Nachgang zur Tagung eine Teilnahmebescheinigung über eine Fortbildungsveranstaltung benötigen, informieren Sie uns bitte kurz per E-Mail, damit für Sie eine Bescheinigung nach den Maßgaben Ihres Bundeslands erstellt wird (Kontakt: bmbf-bildungsforschungstagung@dlr.de).
Bundesland | Regelung |
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Baden- Württemberg (BW) | Für die Bildungsforschungstagung 2019 (Angebot eines "anderen Anbieters") ist kein amtliches Anerkennungsverfahren vorgesehen. Die jeweilige Schulleitung kann unter Berücksichtigung der schulischen Situation eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte für die Dauer der Tagung freigestellt werden. Liegt ein Einverständnis der Schulleitung vor, tritt für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis die Unfallfürsorgebestimmungen der §§ 44 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft, für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis die §§ 2 ff. des Sozialgesetzbuches VII. |
Bayern (BY) | In Bayern obliegt die Anerkennung einer Veranstaltung als Lehrerfortbildung und die Anrechnung der Teilnahme auf die persönliche Fortbildungpflicht der Lehrkräfte der jeweiligen Schulleitung. Die Tagung ist in FIBS (Bayerischer Schulserver: Fortbildung in bayerischen Schulen) unter http://fibs.alp.dillingen.de/suche/details.php?v_id=182126 erfasst. |
Berlin (BE) | Die jeweilige Schulleitung kann eigenständig entscheiden, ob Lehrkräfte für die Veranstaltung freigestellt werden. Die Bildungsforschungstagung finden Sie auf dem Bildungsserver Berlin Brandenburg unter https://bildungsserver.berlin- brandenburg.de/vollstaendige-nachricht/bildungswelten-der-zukunft-bmbf-bildungsforschungstagung-2019/ |
Brandenburg (BB) | Angebote der Bundesministerien sind in Brandenburg grundsätzlich als Ergänzungsangebote anerkannt. (Nr. 12 Abs. 4 der VV- Lehrkräftefortbildung vom 29. April (ABl. MBJS/15, Nr. 7, S. 112) 2015, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2017 (ABl. MBJS/17, Nr. 17, S. 222). Damit unterliegt die Entscheidung bezüglich der Teilnahme von Lehrkräften an der Bildungsforschungstagung 2019 den staatlichen Schulämtern bzw. den Schulleitungen (§ 11 Abs. 4 der Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung - EUrlDbV -). Anfallende Kosten sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen. Die Bildungsforschungstagung finden Sie auf dem Bildungsserver Berlin Brandenburg unter https://bildungsserver.berlin-brandenburg.de/vollstaendige- nachricht/bildungswelten-der-zukunft-bmbf-bildungsforschungstagung-2019/ |
Bremen (HB) | In Bremen liegt die Verantwortung zur Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an einer Fortbildung bei der jeweiligen Schulleitung. |
Hamburg (HH) | In Hamburg obliegt die Verantwortung zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung, im Sinne der persönlichen Fortbildungspflicht, der jeweiligen Schulleitung. Ggf. kann die Schulleitung ebenfalls Sonderurlaub erteilen, um die Teilnahme an der Fachtagung zu ermöglichen. |
Hessen (HE) | In Hessen ist die Bildungsforschungstagung 2019 unter der LA-Angebots-Nr.: 01895130 (LA-Anbieter-Nr. F009155) akkreditiert und im Veranstaltungskatalog unter http://www.akkreditierung.hessen.de abrufbar. |
Mecklenburg- Vorpommern (MV) | Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern erkennt die Bildungsforschungstagung 2019 als Lehrkräftefortbildung an. Entstehende Kosten (Reisekosten) werden nicht erstattet oder bezuschusst. Interessierte Lehrerinnen und Lehrer regeln eigenverantwortlich ihre Freistellung vom Unterricht. |
Niedersachsen (NI) | Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ist als Anbieter von Fortbildungen zugelassen. Die Tagung ist in der Veranstaltungsdatenbank VeDaB unter folgendem Link zu finden: https://vedab.de/veranstaltungsdetails.php?vid=108328. |
Nordrhein- Westfalen (NW) | Die Entscheidung über eine Teilnahme an der Bildungsforschungstagung 2019 obliegt in NRW der jeweiligen Schulleitung. |
Rheinland- Pfalz (RP) | Die Bildungsforschungstagung ist gem. Pt. 4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 16.05.2003 als dem dienstlichen Interesse dienend anerkannt. Die Veranstaltung ist im Online-Fortbildungskatalog unter https://evewa.bildung-rp.de/veranstaltungsdetail/?id=22720&m=M001&r=8092 veröffentlicht. |
Saarland (SL) | Für den Besuch der Bildungsforschungstagung 2019 müssen die Lehrkräfte selbständig Diensbefreiungsanträge in ihrer jeweiligen Dienststelle einreichen. Bei Bewilligung des Antrages kann die Lehrkraft dem Ministerium eine Teilnahmebescheinigung zur Aufnahme in die Personalakte zusenden. Aus der Erteilung der Dienstbefreiung kann kein Anspruch auf Gewährung eines Kostenzuschusses hergeleitet werden. |
Sachsen (SN) | Die Verantwortung für eine Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an einer Fortbildung liegt bei der jeweiligen Schulleitung. |
Sachsen- Anhalt (ST) | Die Bildungsforschungstagung 2019 wird vom Landesinstitut für Schulqualität und Lehrerbildung Sachsen-Anhalt (LISA) als "Fortbildungsveranstaltung weiterer Träger“ (Ergänzungsangebot) unter der Registrierungsnummer: WT 2019-400-21 anerkannt. Gemäß den derzeit geltenden Bestimmungen wird den Teilnehmenden Dienstunfallschutz im Bundesgebiet gewährt. Die Entscheidung über Dienstbefreiung / Sonderurlaub trifft die jeweilige Dienststelle. Die Teilnehmenden tragen alle mit der Fortbildung im Zusammenhang stehenden Kosten selbst. |
Schleswig- Holstein (SH) | In Schleswig-Holstein ist die Bildungsforschungstagung 2019 aus fachlicher Sicht (siehe § 3 Abs. 8 e der Lehrerdienstordnung vom 05.07.1978) anerkannt. Für die Anerkennung eines "dringenden dienstlichen Interesses" und einer Dienstbefreiung sind im Einzelfall die Schulämter bzw. die Schulleiterinnen und Schulleiter zuständig. Ein Dienst-Unfallschutz besteht nur, sofern eine Dienstreisegenehmigung durch den Vorgesetzten erteilt worden ist (s. § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24.08.1976). Es besteht die Möglichkeit, dass eine Dienstreise ohne Verpflichtung zur Kostenerstattung genehmigt wird. |
Thüringen (TH) | Die Bildungsforschungstagung ist nach § 5 der ThürDPhaVO als Fortbildungsveranstaltung anerkannt. |